Saarland1: JagdrechtSL-SL1-194-2025

Was gilt hinsichtlich der Wildfolge?

Kurze Antwort

Richtig ist: bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu.

  • A)Die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Friedhöfen ist nicht zulässig
  • B)die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten ist auch ohne Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zulässig
  • C)bei der Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten zu
  • D)die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in öffentliche Anlagen, die von der Jagdbehörde für befriedet erklärt wurden, ist nicht zulässig
  • E)die Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in Gebieten, auf denen die Jagd ruht, ist nicht zulässig.

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