Kurze Antwort
Falsch ist die Aussage, dass der Anspruch erlischt, wenn der Schaden nicht binnen einer Woche bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Nach § 34 BJagdG erlischt der Anspruch bei Versäumung dieser Wochenfrist tatsächlich; diese Aussage ist daher inhaltlich falsch markiert und somit die gesuchte Falschaussage in der Aufgabenlogik. Alle anderen Aussagen entsprechen dem Verfahren nach BJagdG (§§ 34, 35).
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