Kurze Antwort
Falsch ist die Aussage, dass der Anspruch erst nach einer nicht eingehaltenen Zweiwochenfrist erlischt; maßgeblich ist eine Frist von einer Woche.
Wild- und Jagdschäden müssen grundsätzlich binnen einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Für Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gelten die Fristen 1. Mai und 1. Oktober.
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