Saarland1: JagdrechtSL-SL1-146-2025

Welche Aussage entspricht nicht den Vorschriften des SJG?

Kurze Antwort

Die Aussage, dass im Saarland eingesetzte Lebendfallen mindestens alle drei Jahre amtlich funktionsgeprüft werden müssen, entspricht nicht den Vorschriften des SJG.

  • A)Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird
  • B)Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit
  • C)bei der Ausbildung von Hunden am lebenden Federwild dürfen nur wildstämmige, flugfähige Enten eingesetzt werden
  • D)es ist verboten, die Jagd mit Lebendfangfallen auszuüben, wenn keine anerkannte besondere Fallenjagdqualifikation gegeben ist
  • E)im Saarland eingesetzte Lebendfallen müssen mindestens alle drei Jahre einer amtlichen Funktionsprüfung unterzogen werden.
Erklärung

Diese Angabe zur dreijährigen Prüfungsfrist ist nach den Vorschriften des Saarländischen Jagdgesetzes nicht zutreffend. Die übrigen Aussagen entsprechen den genannten jagdrechtlichen Vorgaben.

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