Kurze Antwort
Eine Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.
Gemeinschaftliche Jagdbezirke können unter bestimmten Voraussetzungen in selbständige Jagdbezirke geteilt werden. Eine Aufteilung in Wald- und Feldjagden ist jedoch unzulässig; bei einer echten Teilung entstehen für die Teilflächen jeweils eigene Jagdgenossenschaften.
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