Saarland1: JagdrechtSL-SL1-103-2025

Welche Aussage ist bezüglich des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes falsch?

Kurze Antwort

Eine Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig.

  • A)Bei der Berechnung der Mindestgröße sind auch die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht
  • B)die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wenn die Teilung jagdwirtschaftlich vertretbar ist
  • C)die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaft einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke teilen, wobei eine Teilung in Wald- und Feld- jagd zulässig ist
  • D)die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig
  • E)bei Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden die Eigentümer eines jeden Teiles je eine Jagdgenossenschaft.
Erklärung

Gemeinschaftliche Jagdbezirke können unter bestimmten Voraussetzungen in selbständige Jagdbezirke geteilt werden. Eine Aufteilung in Wald- und Feldjagden ist jedoch unzulässig; bei einer echten Teilung entstehen für die Teilflächen jeweils eigene Jagdgenossenschaften.

Jägerprüfung Saarland – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten