Saarland1: JagdrechtSL-SL1-28-2025

Welche Aussage ist falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist die Aussage, dass der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres stets einen gültigen Jagdschein nachweisen muss.

  • A)Hat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen
  • B)der Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen
  • C)die Jagdbehörde kann den Jagdpächter auffordern nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagd- schein erteilt ist
  • D)hat der Jagdpächter in Folge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbe- zirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen
  • E)Jagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen.
Erklärung

Nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins erfüllt sind, ein neuer Jagdschein erteilt wurde oder ein noch gültiger Dreijahresjagdschein besteht. Ein alleiniger Nachweis eines gültigen Jagdscheins ist daher nicht zwingend.

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