Kurze Antwort
Falsch ist, dass der Grundeigentümer das Jagdrecht stets ausüben darf.
Das Jagdrecht steht zwar dem Grundeigentümer zu, darf aber nur in einem ausreichend großen Jagdbezirk und mit gültigem Jagdschein ausgeübt werden. Jagdrecht und Jagdausübungsrecht sind daher nicht gleichzusetzen.
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