Saarland1: JagdrechtSL-SL1-36-2025

Welche Aussage ist falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist die Aussage, dass laufende Jagdpachtverträge nicht auf kürzere Zeit verlängert werden dürfen.

  • A)Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen
  • B)die Laufzeit des Jagdpachtvertrages soll mindestens 5 und höchstens 10 Jahre betragen
  • C)laufende Pachtverträge dürfen nicht auf kürzere Zeit verlängert werden
  • D)die Jagdbehörde kann den Vertrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden
  • E)die Jagdausübung ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von 3 Wochen nach Vorlage des Pachtvertrages bei der Jagdbehörde zulässig.
Erklärung

Ein laufender Jagdpachtvertrag darf auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen; die Mindestpachtdauer soll grundsätzlich neun Jahre betragen, und die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen beanstanden.

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