Saarland1: JagdrechtSL-SL1-106-2025

Welche Aussage ist falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist die Aussage, dass alles Schalenwild aus ordnungsgemäß eingezäunten forstlichen Verjüngungsflächen auch während der Schonzeit ohne Einschränkung erlegt werden darf.

  • A)Der Jagdausübungsberechtigte hat alles Schalenwild, das in ordnungsgemäß eingezäunte forstliche Verjüngungsflächen eingedrungen ist, unverzüglich zu entfernen und darf es hierzu auch während der Schonzeit erlegen
  • B)der Jagdausübungsberechtigte hat Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, das in ordnungsgemäß eingezäunte forstliche Verjüngungsflächen eingedrungen ist, unverzüglich zu entfernen und darf es hierzu auch während der Schonzeit unter Beachtung des § 22 Abs. 4 BJG (Schutz der Elterntiere während der Aufzucht) erlegen
  • C)der Jagdausübungsberechtigte hat Schwarzwild, das schwerkrank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen
  • D)der Jagdausübungsberechtigte hat alles Schalenwild, das schwerkrank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen
  • E)der Jagdausübungsberechtigte hat alles Wild, das schwerkrank ist, auch während der Schonzeit zu erlegen.
Erklärung

Schwarzwild ist von dieser Regelung ausgenommen. Außerdem muss beim Erlegen während der Schonzeit der Schutz der zur Aufzucht notwendigen Elterntiere beachtet werden.

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