Saarland1: JagdrechtSL-SL1-85-2025

Welche Aussage ist falsch? Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32, Abs. 2 des BJG sind anzusehen

Kurze Antwort

Ein Drahtgeflechtzaun gegen Rehwild mit einer Höhe von 1,00 Meter gilt nicht als ausreichende übliche Schutzvorrichtung.

  • A)einbinden mit Dornreisig, Stacheldraht, geteertem oder gekalktem Stoffverband, mit Dachpappe oder eingepflocktem Maschendrahtzylinder
  • B)Drahtgeflechtzaun gegen Rot- und Damwild, 1,80 Meter hoch
  • C)Drahtgeflechtzaun gegen Rehwild, 1,00 Meter hoch
  • D)Drahtgeflechtzaun gegen Wildkaninchen, 1,30 Meter hoch und 0,20 Meter tief eingegraben
  • E)Drahtgeflechtzaun gegen Schwarzwild, 1,50 Meter hoch, er muss an Erdpfählen so befestigt werden, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist.
Erklärung

Ein rehwilddichter Zaun muss mindestens 1,50 Meter hoch sein. Gegen Rot- und Damwild sind mindestens 1,80 Meter erforderlich.

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