Kurze Antwort
Falsch ist, dass mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgeglichen werden können.
Nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz sind ausreichende Schießleistungen erforderlich. Mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind nicht durch andere Prüfungsteile ausgleichbar.
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