Saarland1: JagdrechtSL-SL1-87-2025

Welche Aussage ist falsch? Der Prüfling muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse nachweisen

Kurze Antwort

Falsch ist, dass mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgeglichen werden können.

  • A)der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebs, der Wildschadensverhütung
  • B)des Land- und des Waldbaus, im Jagdschutz, Tierschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflegerecht
  • C)des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen, der Führung von Jagdhunden
  • D)der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Le- bensmittel
  • E)in der Schießprüfung, jedoch sind mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen ausgleichbar.
Erklärung

Nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz sind ausreichende Schießleistungen erforderlich. Mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind nicht durch andere Prüfungsteile ausgleichbar.

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