Saarland1: JagdrechtSL-SL1-11-2025

Welche Aussage ist falsch? Gemeinschaftliche Jagdbezirke können verpachtet werden durch

Kurze Antwort

Gemeinschaftliche Jagdbezirke können nicht durch gesetzliche oder behördliche Anordnung verpachtet werden.

  • A)öffentliche Ausbietung im Wege der Versteigerung durch Zuschlag auf mündliche Gebote
  • B)öffentliche Ausbietung im Wege der Versteigerung auf schriftliche Gebote
  • C)freihändige Vergabe
  • D)Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses
  • E)gesetzliche oder behördliche Anordnung.
Erklärung

Zulässig sind die öffentliche Ausbietung durch mündliche oder schriftliche Gebote, die freihändige Vergabe sowie die Verlängerung eines laufenden Pachtverhältnisses. Eine gesetzliche oder behördliche Anordnung ersetzt keinen Jagdpachtvertrag.

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