Kurze Antwort
Gemeinschaftliche Jagdbezirke können nicht durch gesetzliche oder behördliche Anordnung verpachtet werden.
Zulässig sind die öffentliche Ausbietung durch mündliche oder schriftliche Gebote, die freihändige Vergabe sowie die Verlängerung eines laufenden Pachtverhältnisses. Eine gesetzliche oder behördliche Anordnung ersetzt keinen Jagdpachtvertrag.
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