Saarland1: JagdrechtSL-SL1-7-2025

Welche Aussage ist falsch? Zu den befriedeten Bezirken gehören immer

Kurze Antwort

Öffentliche Anlagen gehören nicht immer zu den befriedeten Bezirken.

  • A)Gebäude, Hofräume und die unmittelbar an eine Behausung anstoßenden eingefriedeten Hausgärten
  • B)Friedhöfe
  • C)Zoos und angezeigte Tiergehege gemäß §§ 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes
  • D)Bundesautobahnen
  • E)öffentliche Anlagen.
Erklärung

Öffentliche Anlagen können durch die zuständige Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt werden, gehören aber nicht in jedem Fall kraft Gesetzes dazu. Die übrigen genannten Flächen gelten grundsätzlich als befriedete Bezirke.

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