Kurze Antwort
Öffentliche Anlagen gehören nicht immer zu den befriedeten Bezirken.
Öffentliche Anlagen können durch die zuständige Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt werden, gehören aber nicht in jedem Fall kraft Gesetzes dazu. Die übrigen genannten Flächen gelten grundsätzlich als befriedete Bezirke.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.