Saarland1: JagdrechtSL-SL1-102-2025

Welche Aussage über den Gebrauch von Schusswaffen im Zusammenhang mit Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken ist falsch?

Kurze Antwort

Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nicht niemals verwendet werden.

  • A)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken niemals verwendet werden
  • B)Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden
  • C)die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist
  • D)die Erlaubnis darf Personen, denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 BJG versagt werden müsste, nicht erteilt werden
  • E)ist der Gebrauch einer Schusswaffe zur unverzüglichen Tötung eines Wildes notwendig, um ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zu ersparen (Fangschuss), so bedarf ein Jagdausübungsberechtigter nicht der Erlaubnis der Jagdbehörde.
Erklärung

Ihr Gebrauch ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde zulässig. Für einen notwendigen Fangschuss zur unverzüglichen Tötung von Wild zur Vermeidung erheblicher Schmerzen oder Leiden ist diese Erlaubnis für den Jagdausübungsberechtigten nicht erforderlich.

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