Kurze Antwort
Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nicht niemals verwendet werden.
Ihr Gebrauch ist grundsätzlich nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde zulässig. Für einen notwendigen Fangschuss zur unverzüglichen Tötung von Wild zur Vermeidung erheblicher Schmerzen oder Leiden ist diese Erlaubnis für den Jagdausübungsberechtigten nicht erforderlich.
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