Saarland1: JagdrechtSL-SL1-2-2025

Welche Aussage über die Aneignung ist falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist, dass ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher das Aneignungsrecht an Wild und sonstigen jagdrechtlichen Sachen haben.

  • A)Die Herrenlosigkeit des Wildes ist im BGB geregelt (§ 960)
  • B)wildlebende Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden
  • C)mit der Inbesitznahme durch den Jagdausübungsberechtigten oder seinen Vertreter geht das herrenlose Wild in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über
  • D)eine Sache wird dadurch in Besitz genommen, dass man die tatsächliche Herrschaft über sie gewinnt
  • E)ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher haben im Jagdbezirk des Jagdausübungsberechtigten das Aneignungsrecht an lebendem und totem Wild sowie an allen sonstigen Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen.
Erklärung

Das Aneignungsrecht steht grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten zu. Wild ist herrenlos, solange es sich in Freiheit befindet, und wird durch Erlegen, Fangen oder Aneignung in Besitz genommen.

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