Kurze Antwort
Falsch ist, dass ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte und der bestätigte Jagdaufseher das Aneignungsrecht an Wild und sonstigen jagdrechtlichen Sachen haben.
Das Aneignungsrecht steht grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten zu. Wild ist herrenlos, solange es sich in Freiheit befindet, und wird durch Erlegen, Fangen oder Aneignung in Besitz genommen.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.