Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-48-2025

Welche Aussage über die Erholung in der freien Landschaft gem. Naturschutzrecht bzw. über das Betreten des Waldes gem. Landeswaldgesetz ist falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist die Aussage, dass die Gemeinde keine Möglichkeiten hat, das Betreten der freien Landschaft einzuschränken.

  • A)Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist jedermann auf eigene Gefahr gestattet
  • B)Das Betreten des Waldes in der Form von Reiten, Radfahren, und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist nur auf Wegen und Straßen gestattet
  • C)Wege im Sinne des Waldgesetzes sind dauerhaft angelegte forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege
  • D)Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden
  • E)die Gemeinde hat keine Möglichkeiten, das Betreten der freien Landschaft in ihrem Gebiet einzuschränken.
Erklärung

Gemeinden können nach Naturschutz- und Landeswaldrecht örtlich und zeitlich begrenzte Betretungsverbote oder Wegegebote anordnen, z. B. in Natur- oder Wildschutzgebieten. Das allgemeine Betretungsrecht gilt daher nicht schrankenlos.

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