Kurze Antwort
Falsch ist die Aussage, dass die Gemeinde keine Möglichkeiten hat, das Betreten der freien Landschaft einzuschränken.
Gemeinden können nach Naturschutz- und Landeswaldrecht örtlich und zeitlich begrenzte Betretungsverbote oder Wegegebote anordnen, z. B. in Natur- oder Wildschutzgebieten. Das allgemeine Betretungsrecht gilt daher nicht schrankenlos.
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