Kurze Antwort
Im Saarland sind Kirrungen für Rehwild vom 01. Oktober bis 31. Dezember zulässig.
Schalenwildfütterung ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten nur behördlich geregelten Notzeiten. Kirrungen dienen der Bejagung und sind rechtlich von Fütterungen zu unterscheiden; für Rehwild ist der Zeitraum 01.10.–31.12. ausdrücklich erlaubt.
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