Kurze Antwort
Falsch ist die Aussage, dass Wühlschäden an Streuobstwiesen auch dann ersatzpflichtig sind, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist.
Im Saarland sind Wühlschäden an Streuobstwiesen nicht ersatzpflichtig, wenn Fallobst liegen bleibt, da dies als Mitverschulden bzw. unterlassene Schadensverhütung gilt. Die übrigen Aussagen entsprechen der saarländischen Regelung.
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