Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-85-2025

Welche Aussage über die Wildschadensersatzpflicht im Saarland ist falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist die Aussage, dass Wühlschäden an Streuobstwiesen auch dann ersatzpflichtig sind, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist.

  • A)Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet
  • B)es sind auch Wildschäden an Streuobstwiesen zu ersetzen, die wie Grünland genutzt werden und auf denen regelmäßig weniger als 150 Obstbäume je Hektar stehen
  • C)Wühlschäden an Streuobstwiesen sind auch dann ersatzpflichtig, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist
  • D)Nicht ersatzpflichtig sind Wühlschäden an Streuobstwiesen, wenn zum Schadenszeitpunkt das Fallobst nicht abgeräumt ist
  • E)Wildschaden kann auf dem ordentlichen Rechtsweg (vor Gericht) erst geltend gemacht werden, wenn die Gemeinde ein (außergerichtliches) Vorverfahren durch Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen hat.
Erklärung

Im Saarland sind Wühlschäden an Streuobstwiesen nicht ersatzpflichtig, wenn Fallobst liegen bleibt, da dies als Mitverschulden bzw. unterlassene Schadensverhütung gilt. Die übrigen Aussagen entsprechen der saarländischen Regelung.

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