Kurze Antwort
Falsch ist, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines befriedeten Bezirks Totfangfallen einsetzen darf.
Zur Schadensabwehr dürfen bestimmte Tiere gefangen oder getötet werden, jedoch nicht mit Totfangfallen. Für die Verwendung von Lebendfallen ist außerdem eine besondere Fallenjagdqualifikation erforderlich.
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