Saarland1: JagdrechtSL-SL1-25-2025

Welche Aussage über Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken gemäß § 4 SJG ist falsch?

Kurze Antwort

Falsch ist, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines befriedeten Bezirks Totfangfallen einsetzen darf.

  • A)Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, fangen oder töten und sich aneignen
  • B)der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf zur Abwendung von Schäden Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen
  • C)ein Jagdschein ist nicht erforderlich
  • D)der Einsatz von Totfangfallen durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist zulässig
  • E)für die Verwendung von Lebendfallen zum Fangen von Haarraubwild und Wildkaninchen benötig auch der Eigentümer eines befriedeten Bezirkes eine besondere Fallenjagdqualifikation.
Erklärung

Zur Schadensabwehr dürfen bestimmte Tiere gefangen oder getötet werden, jedoch nicht mit Totfangfallen. Für die Verwendung von Lebendfallen ist außerdem eine besondere Fallenjagdqualifikation erforderlich.

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