Kurze Antwort
Richtig ist: das Erfordernis einer anerkannten und besonderen Fallenjagdqualifikation muss auch dann gegeben sein, wenn der Eigentümer eines befriedeten Bezirkes zur Abwendung von Schäden Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, oder Wildkaninchen fängt.
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