Saarland1: JagdrechtSL-SL1-56-2025

Welche Aussage zur Fallenjagd im Saarland ist zutreffend?

Kurze Antwort

Auch der Eigentümer eines befriedeten Bezirks benötigt beim Fang von Haarraubwild oder Wildkaninchen zur Schadensabwehr eine anerkannte besondere Fallenjagdqualifikation.

  • A)Es ist erlaubt, die Jagd oder den Jagdschutz mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen, die das gefangene Wild töten (Totfangfallen), auszuüben
  • B)Haarraubwild und Wildkaninchen dürfen mit Lebendfangfallen gefangen werden, auch ohne eine anerkannte und besondere Fallenjagdqualifikation
  • C)Saufänge, Fang- oder Fallgruben dürfen ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde angelegt werden
  • D)das Erfordernis einer anerkannten und besonderen Fallenjagdqualifikation muss auch dann gegeben sein, wenn der Eigentümer eines befriedeten Bezirkes zur Abwendung von Schäden Haarraubwild, mit Ausnahme der ganzjährig geschonten Arten, oder Wildkaninchen fängt
  • E)als besondere Fallenjagdqualifikation reicht die bestandene Jägerprüfung aus.
Erklärung

Die besondere Qualifikation ist auch in befriedeten Bezirken erforderlich. Sie gilt für Haarraubwild, ausgenommen ganzjährig geschonte Arten, sowie für Wildkaninchen.

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