Saarland1: JagdrechtSL-SL1-27-2025

Welche der nachfolgenden Handlungen ist im Saarland nicht strafbar?

Kurze Antwort

Nicht strafbar ist, wenn ein Jagdgast auf einer Treibjagd wegen fahrlässiger Unkenntnis des genauen Grenzverlaufs einen Hasen im Nachbarrevier erlegt.

  • A)Der Jagdpächter erlegt im Jagdbezirk eine Hauskatze
  • B)ein Eigentümer erlegt in seinem unmittelbar an das Wohnhaus angrenzenden eingefriedeten Hausgarten einen Hasen
  • C)ein Jagdpächter erlegt in seinem Jagdbezirk im eingefriedeten Hausgarten seines Nachbarn ein Wildkaninchen
  • D)ein Jagdgast erlegt auf der Treibjagd einen Hasen im Nachbarrevier aufgrund fahrlässiger Unkenntnis des genauen Grenzverlaufs
  • E)bei einer Treibjagd wird ein Hase erlegt, vom Schützen aufgenommen und an den Weg zur Mitnahme durch den Wildwagen bereitgelegt. Ein Spaziergänger findet den Hasen und nimmt ihn mit nach Hause.
Erklärung

Jagdwilderei setzt vorsätzliches Handeln voraus; bloße Fahrlässigkeit erfüllt diesen Straftatbestand nicht. Die übrigen Handlungen verletzen fremdes Jagdrecht oder betreffen befriedete Bezirke und sind daher strafbar.

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