Kurze Antwort
Nicht strafbar ist, wenn ein Jagdgast auf einer Treibjagd wegen fahrlässiger Unkenntnis des genauen Grenzverlaufs einen Hasen im Nachbarrevier erlegt.
Jagdwilderei setzt vorsätzliches Handeln voraus; bloße Fahrlässigkeit erfüllt diesen Straftatbestand nicht. Die übrigen Handlungen verletzen fremdes Jagdrecht oder betreffen befriedete Bezirke und sind daher strafbar.
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