Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-117-2025

Welche der nachgenannten Tierarten unterliegen nicht dem Jagdrecht?

Kurze Antwort

Biber und Bisam unterliegen nicht dem Jagdrecht, die übrigen genannten Arten sind jagdbar nach § 2 BJagdG.

  • A)Biber, Bisam
  • B)Blässhuhn, Graureiher
  • C)Baummarder, Steinmarder
  • D)Haubentaucher, Kolkrabe
  • E)Wachtel, Waldschnepfe.
Erklärung

Der Biber ist naturschutzrechtlich streng geschützt und nicht in § 2 BJagdG gelistet; der Bisam ist ebenfalls nicht jagdrechtlich geführt. Blässhuhn, Graureiher, Baummarder, Steinmarder, Haubentaucher, Kolkrabe, Wachtel und Waldschnepfe stehen im § 2 BJagdG.

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