Kurze Antwort
Biber und Bisam unterliegen nicht dem Jagdrecht, die übrigen genannten Arten sind jagdbar nach § 2 BJagdG.
Der Biber ist naturschutzrechtlich streng geschützt und nicht in § 2 BJagdG gelistet; der Bisam ist ebenfalls nicht jagdrechtlich geführt. Blässhuhn, Graureiher, Baummarder, Steinmarder, Haubentaucher, Kolkrabe, Wachtel und Waldschnepfe stehen im § 2 BJagdG.
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