Kurze Antwort
Einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, gehört nicht zu den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Diese Aufgabe gehört zur Hege und damit zum Jagdrecht. Das Bundesnaturschutzgesetz nennt hingegen den Schutz der biologischen Vielfalt, des Naturhaushalts sowie der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswerts von Natur und Landschaft.
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