Kurze Antwort
Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und deren Beauftragte dürfen in befriedeten Bezirken jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen.
Dies gilt unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften. Elstern, Ringeltauben, Eichelhäher und Krähen gehören hier nicht dazu.
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