Kurze Antwort
Das Eichhörnchen darf er nicht in Besitz nehmen, auch nicht zum Präparieren.
Das Eichhörnchen ist eine nach Naturschutzrecht besonders geschützte Art; tote Exemplare und Teile unterliegen dem Aneignungsverbot. Jagdrechtlich erlegbares Wild (z. B. Fuchs, Dachs, Baummarder) darf sich der Jagdausübungsberechtigte grundsätzlich aneignen.
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