Saarland1: JagdrechtSL-SL1-55-2025

Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Zunächst der Jagdgenossenschaft.

  • A)Zunächst der Jagdgenossenschaft
  • B)der Jagdbehörde
  • C)ausschließlich dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
  • D)dem bestätigten Jagdaufseher
  • E)dem bestätigten Jagdaufseher, aber nur wenn dieser forstlich ausgebildet oder Revierjäger ist.

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