Kurze Antwort
Eine Ordnungswidrigkeit begeht der berechtigte Jäger, wenn er im Saarland am 20. Februar einen Bock erlegt.
Für den Rehbock besteht am 20. Februar im Saarland keine Jagdzeit; der Abschuss während der Schonzeit kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
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