Saarland1: JagdrechtSL-SL1-54-2025

Wer gilt im Sinne des § 12 Abs. 3 SJG (hinsichtlich der Jagderlaubnis) als ortsansässig?

Kurze Antwort

Richtig ist: wer seit mindestens 3 Jahren seine Hauptwohnung...

  • A)Wer seine Hauptwohnung...
  • B)wer seit mindestens 1 Jahr seine Hauptwohnung...
  • C)wer seit mindestens 2 Jahren seine Hauptwohnung...
  • D)wer seit mindestens 3 Jahren seine Hauptwohnung...
  • E)<p>wer seit mindestens 5 Jahren seine Hauptwohnung... im Sinne des Meldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirks hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn grenzt.</p>

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