Saarland1: JagdrechtSL-SL1-54-2025

Wer gilt im Sinne des § 12 Abs. 3 SJG (hinsichtlich der Jagderlaubnis) als ortsansässig?

Kurze Antwort

Ortsansässig ist, wer seit mindestens drei Jahren seine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in einem Gemeinde- oder Stadtbezirk hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an diesen angrenzt.

  • A)Wer seine Hauptwohnung...
  • B)wer seit mindestens 1 Jahr seine Hauptwohnung...
  • C)wer seit mindestens 2 Jahren seine Hauptwohnung...
  • D)wer seit mindestens 3 Jahren seine Hauptwohnung...
  • E)wer seit mindestens 5 Jahren seine Hauptwohnung... im Sinne des Meldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirks hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn grenzt.
Erklärung

§ 12 Abs. 3 SJG definiert Ortsansässigkeit explizit mit der Dreijahresfrist und der Lage der Hauptwohnung zum Jagdbezirk. Hintergrund ist die bevorzugte Berücksichtigung ortsnaher Jäger bei Jagderlaubnissen. Regulungen können je nach Bundesland variieren.

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