Kurze Antwort
Ortsansässig ist, wer seit mindestens drei Jahren seine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes in einem Gemeinde- oder Stadtbezirk hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an diesen angrenzt.
§ 12 Abs. 3 SJG definiert Ortsansässigkeit explizit mit der Dreijahresfrist und der Lage der Hauptwohnung zum Jagdbezirk. Hintergrund ist die bevorzugte Berücksichtigung ortsnaher Jäger bei Jagderlaubnissen. Regulungen können je nach Bundesland variieren.
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