Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-96-2025

Wer haftet für den Schaden, der durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und noch nicht herrenlos gewordenes Stück Schalenwild angerichtet wurde?

Kurze Antwort

Ersatzpflichtig ist ausschließlich der Eigentümer, Nutznießer oder Jagdausübungsberechtigte, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt.

  • A)Die Jagdgenossenschaft, in deren Bezirk das geschädigte Grundstück liegt
  • B)der Jagdpächter, zu dessen Jagdbezirk das geschädigte Grundstück gehört
  • C)der Eigentümer oder Nutznießer, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt
  • D)durch ein aus einem Gehege ausgetretenes Stück Schalenwild entsteht kein ersatzpflichtiger Wildschaden
  • E)die für das beschädigte Grundstück zuständige Gemeinde.
Erklärung

Gehegewild ist nicht herrenlos; daher haftet der Tierhalter/Aufsichtsverantwortliche für Wildschäden (§ 30 BJagdG). Jagdgenossenschaft oder Pächter des umliegenden Reviers sind in diesem Fall nicht ersatzpflichtig.

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