Kurze Antwort
Ersatzpflichtig ist ausschließlich der Eigentümer, Nutznießer oder Jagdausübungsberechtigte, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt.
Gehegewild ist nicht herrenlos; daher haftet der Tierhalter/Aufsichtsverantwortliche für Wildschäden (§ 30 BJagdG). Jagdgenossenschaft oder Pächter des umliegenden Reviers sind in diesem Fall nicht ersatzpflichtig.
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