Kurze Antwort
Für den durch einen Jagdgast missbräuchlich verursachten Jagdschaden haftet der Jagdausübungsberechtigte.
Nach § 33 Bundesjagdgesetz haftet der Jagdausübungsberechtigte auch für Jagdschäden, die ein von ihm bestellter Jagdgast verursacht. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch missbräuchliche Jagdausübung entstanden ist.
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