Saarland1: JagdrechtSL-SL1-182-2025

Wer haftet nach dem Bundesjagdgesetz dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den durch einen Jagdgast missbräuchlich verursachten Jagdschaden?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte.

  • A)Der Jagdausübungsberechtigte
  • B)der Jagdgast
  • C)die Jagdgenossenschaft
  • D)die Jagdschadenshaftpflichtversicherung
  • E)die Jagdschadenersatzkasse.

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