Saarland1: JagdrechtSL-SL1-182-2025

Wer haftet nach dem Bundesjagdgesetz dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für den durch einen Jagdgast missbräuchlich verursachten Jagdschaden?

Kurze Antwort

Für den durch einen Jagdgast missbräuchlich verursachten Jagdschaden haftet der Jagdausübungsberechtigte.

  • A)Der Jagdausübungsberechtigte
  • B)der Jagdgast
  • C)die Jagdgenossenschaft
  • D)die Jagdschadenshaftpflichtversicherung
  • E)die Jagdschadenersatzkasse.
Erklärung

Nach § 33 Bundesjagdgesetz haftet der Jagdausübungsberechtigte auch für Jagdschäden, die ein von ihm bestellter Jagdgast verursacht. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch missbräuchliche Jagdausübung entstanden ist.

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