Kurze Antwort
Nach Bundesjagdgesetz ist in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich die Jagdgenossenschaft zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet.
§ 29 Abs. 1 BJagdG weist die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft zu. Hat der Jagdpächter den Ersatz vertraglich übernommen, haftet er; bleibt er leistungsunfähig, besteht die Pflicht der Jagdgenossenschaft fort.
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