Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-81-2025

Wer ist nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich zum Wildschadenersatz in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?

Kurze Antwort

Nach Bundesjagdgesetz ist in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich die Jagdgenossenschaft zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet.

  • A)Jagdhaftpflichtversicherung
  • B)Jagdgenossenschaft
  • C)Jagdausübungsberechtigte
  • D)Hegegemeinschaft
  • E)Gemeinde.
Erklärung

§ 29 Abs. 1 BJagdG weist die Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft zu. Hat der Jagdpächter den Ersatz vertraglich übernommen, haftet er; bleibt er leistungsunfähig, besteht die Pflicht der Jagdgenossenschaft fort.

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