Kurze Antwort
Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken der staatlichen Forstverwaltung regelt die Landesforstverwaltung.
In diesen Jagdbezirken nimmt die Forstbehörde grundsätzlich die Befugnisse der Jagdbehörden wahr. Die im Gesetz genannten Ausnahmen betreffen nicht die Abschussregelung.
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