Kurze Antwort
Geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG.
Diese Kategorie umfasst rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft wie Hecken, Alleen oder Flussauen, deren besonderer Schutz aus den genannten vier Gründen erforderlich ist. Sie sind typischerweise kleinräumig und dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht verändert oder beseitigt werden.
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