Kurze Antwort
Landschaftsschutzgebiete.
§ 26 BNatSchG definiert Landschaftsschutzgebiete als rechtsverbindlich festgesetzte Areale, die u. a. wegen Naturhaushalt, Vielfalt/Eigenart/Schönheit oder Erholungsfunktion besonders zu schützen sind. Die Verbote betreffen Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
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