Kurze Antwort
Nach dem saarländischen Jagdgesetz wird Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, nicht erstattet.
Landesrechtlich ist die Erstattung hier ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Flächen bleiben zudem bei der Berechnung anteiliger Ersatzleistungen außer Ansatz. Regulations may vary depending on the federal state.
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