Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-93-2025

Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, nach dem Saarländischen Jagdgesetz geregelt?

Kurze Antwort

Richtig ist: der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet.

  • A)die Jagdgenossenschaft ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
  • B)der Jagdpächter hat den Wildschaden zu ersetzen
  • C)die Gemeinde, in deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt, ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
  • D)die Hegegemeinschaft als Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
  • E)der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet.

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