Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-93-2025

Wie ist die Erstattung von Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder dauernd nicht ausgeübt werden darf, nach dem Saarländischen Jagdgesetz geregelt?

Kurze Antwort

Nach dem saarländischen Jagdgesetz wird Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, nicht erstattet.

  • A)die Jagdgenossenschaft ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
  • B)der Jagdpächter hat den Wildschaden zu ersetzen
  • C)die Gemeinde, in deren Gebiet das geschädigte Grundstück liegt, ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
  • D)die Hegegemeinschaft als Zusammenschluss der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke ist zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet
  • E)der Wildschaden an diesen Grundstücken wird nicht erstattet.
Erklärung

Landesrechtlich ist die Erstattung hier ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Flächen bleiben zudem bei der Berechnung anteiliger Ersatzleistungen außer Ansatz. Regulations may vary depending on the federal state.

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