Kurze Antwort
Die Hege ist so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
§ 1 Abs. 2 BJagdG verknüpft Hege mit einem angepassten, gesunden Wildbestand und der Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Dabei hat Weidwerk stets Wildschäden zu minimieren und die Belange der Nutzungsträger zu berücksichtigen.
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