Saarland4: Hege & NaturschutzSL-SL4-19-2025

Wie muss die Hege nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durchgeführt werden?

Kurze Antwort

Die Hege ist so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

  • A)Die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig gesichert sind
  • B)die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Erholung des Menschen in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert ist
  • C)die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden
  • D)die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind
  • E)die Hege muss so durchgeführt werden, dass die Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung zweckentsprechend erhalten und gestaltet werden können.
Erklärung

§ 1 Abs. 2 BJagdG verknüpft Hege mit einem angepassten, gesunden Wildbestand und der Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Dabei hat Weidwerk stets Wildschäden zu minimieren und die Belange der Nutzungsträger zu berücksichtigen.

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