Kurze Antwort
Andere als die im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten spielen bei der Beurteilung des Wildschadens eine Rolle.
Werden solche Baumarten eingebracht und nicht ausreichend geschützt, besteht für daran entstandene Verbiss- oder Fegeschäden grundsätzlich kein Anspruch auf Wildschadensersatz.
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