Kurze Antwort
Kein sachliches Verbot nach § 19 BJG ist die Verwendung eines Zielfernrohrs mit Leuchtabsehen zum Erlegen von Schwarzwild in der Vollmondnacht.
§ 19 BJG verbietet künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels sowie bestimmte Nachtzielgeräte. Ein Leuchtabsehen im Zielfernrohr fällt nicht darunter.
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