Saarland5: WaffenSL-SL5-193-2025

Wobei handelt es sich um kein „sachliches Verbot“ nach § 19 BJG? Es ist verboten,

Kurze Antwort

Kein sachliches Verbot nach § 19 BJG ist die Verwendung eines Zielfernrohrs mit Leuchtabsehen zum Erlegen von Schwarzwild in der Vollmondnacht.

  • A)Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen
  • B)Zielfernrohre mit Leuchtabsehen zum Erlegen von Schwarzwild in der Vollmondnacht zu verwenden
  • C)mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen
  • D)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 J beträgt
  • E)Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; ...; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild.
Erklärung

§ 19 BJG verbietet künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels sowie bestimmte Nachtzielgeräte. Ein Leuchtabsehen im Zielfernrohr fällt nicht darunter.

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