Saarland1: JagdrechtSL-SL1-64-2025

Zu den besonders schweren Fällen der Jagdwilderei (§ 292 StGB) gehört nicht, wenn

Kurze Antwort

Ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei liegt nicht allein deshalb vor, weil das gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt.

  • A)das gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt
  • B)die Tat zur Nachtzeit begangen wird
  • C)wenn die Tat in der Schonzeit begangen wird
  • D)wenn die Tat unter Anwendung von Schlingen begangen wird
  • E)wenn die Tat von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam begangen wird.
Erklärung

§ 292 Abs. 2 StGB nennt als Regelbeispiele unter anderem die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder gemeinschaftlich durch mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Beteiligte. Ein bestimmtes Wildbretgewicht wird dort nicht genannt.

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