Kurze Antwort
Ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei liegt nicht allein deshalb vor, weil das gewilderte Schalenwild mehr als 50 kg wiegt.
§ 292 Abs. 2 StGB nennt als Regelbeispiele unter anderem die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder gemeinschaftlich durch mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Beteiligte. Ein bestimmtes Wildbretgewicht wird dort nicht genannt.
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