Kurze Antwort
Gemeinschaftliche Jagdbezirke können durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde geteilt werden, wenn ein Beschluss der Jagdgenossenschaft vorliegt und jede Teilfläche die Mindestgröße von 250 ha erreicht sowie Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
Gemeinschaftliche Jagdbezirke können durch Allgemeinverfügung der Jagdbehörde geteilt werden, wenn ein Beschluss der Jagdgenossenschaft vorliegt und jede Teilfläche die Mindestgröße von 250 ha erreicht sowie Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen
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