Kurze Antwort
Im Unterschied zum Jagdrecht, das immer an das Eigentum der Fläche des Jagdbezirks gekettet bleibt, besitzt das Jagdausübungsrecht derjenige, der die Jagdausübung im jeweiligen Jagdbezirk in der Hand hat. Das kann sein der selbst jagende Eigenjagdinhaber, der Pächter des Jagdbezirks oder die Jagdgenossenschaft, wenn sie nicht verpachtet hat.
Im Unterschied zum Jagdrecht, das immer an das Eigentum der Fläche des Jagdbezirks gekettet bleibt, besitzt das Jagdausübungsrecht derjenige, der die Jagdausübung im jeweiligen Jagdbezirk in der Hand hat. Das kann sein der selbst jagende Eigenjagdinhaber, der Pächter des Jagdbezirks oder die Jagdgenossenschaft, wenn sie nicht verpachtet hat.
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