Kurze Antwort
Im befriedeten Bezirk ruht die Jagd. Sie kann eingeschränkt gestattet werden. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Nachsuchen das Recht, im befriedeten Bezirk krankgeschossenes Wild zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen.
Im befriedeten Bezirk ruht die Jagd. Sie kann eingeschränkt gestattet werden. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Nachsuchen das Recht, im befriedeten Bezirk krankgeschossenes Wild zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen.
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