Kurze Antwort
Wenn sich zusammenhängende landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha im Eigentum einer Person (natürliche oder auch juristische Personen) befinden, entsteht ein Eigenjagdbezirk.
Wenn sich zusammenhängende landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 ha im Eigentum einer Person (natürliche oder auch juristische Personen) befinden, entsteht ein Eigenjagdbezirk
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