SachsenWaffenkundeSN-WAF-2-2026

Der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines erwirbt beim Waffenhändler eine Repetierbüchse und, auf Grund eines Voreintrages in seiner Waffenbesitzkarte (WBK), einen Revolver 357. Magnum. Innerhalb welchen Zeitraums ist der Erwerb dieser Schusswaffen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Erwerb der Schusswaffen ist binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und in eine WBK eintragen zu lassen.

  • A)Der Erwerb der Schusswaffen ist binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und in eine WBK eintragen zu lassen
  • B)Der Erwerb des Revolvers ist binnen zwei und der Erwerb der Langwaffe binnen vier Wochen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • C)Jäger brauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sind, die erworbenen Waffen nicht anmelden

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