SachsenRechtSN-REC-280-2026

Die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit über den Abschussplan hinaus ist erlaubt. Wie hat sich der Jäger entsprechend § 21 Sächsisches Jagdgsetz bei einer solchen Situation zu verhalten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Die Erlegung des kranken Wildes ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild dieser vorzulegen.

  • A)Der Jäger hat das erlegte Wild dem Tierarzt zur Begutachtung vorzulegen und den Abschuss der Jagdgenossenschaft anzuzeigen.
  • B)Die Erlegung des kranken Wildes ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild dieser vorzulegen.
  • C)Die Erlegung des kranken Wildes war notwendig. Da der eigene Abschussplan bereits erfüllt ist, muss das Stück beim nächstgelegenen Jagdbezirk mit freien Kapazitäten angerechnet werden.

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