SachsenRechtSN-REC-158-2026

Die Sächsische Jagdverordnung regelt die Beschickung von Kirrstellen. Wie viel Material darf an einer Stelle maximal erneut ausgebracht werden, sofern das alte Kirrmittel bereits aufgenommen worden ist?

Kurze Antwort

Richtig ist: 3 kg.

  • A)3 kg
  • B)5 kg
  • C)Dies soll auf den Erfahrungswerten des Jagdausübungsberechtigten beruhen.

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