SachsenRechtSN-REC-27-2026

Die Vertretungsregel in der Jagdgenossenschaft gestattet die gleichzeitige Vertretung von:

Kurze Antwort

Richtig ist: Von bis zu drei Jagdgenossen.

  • A)Einem Jagdgenossen
  • B)Von bis zu zwei Jagdgenossen
  • C)Von bis zu drei Jagdgenossen

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