SachsenRechtSN-REC-272-2026

Ein Alleinpächter stirbt in der laufenden Jagdpachtperiode. Wie ist die weitere Regelung zum Jagdpachtvertrag?

Kurze Antwort

Stirbt der Alleinpächter, erlischt der Jagdpachtvertrag zum Ende des laufenden Jagdjahres, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.

  • A)Der Jagdpachtvertrag behält seine Gültigkeit. Der Gemeindevorstand regelt die Jagdausübung
  • B)Der Jagdpachtvertrag erlischt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht
  • C)Der Erbe tritt grundsätzlich in den Jagdpachtvertrag ein
Erklärung

Ohne besondere Vereinbarung fällt die Pacht bei Tod des Pächters nicht automatisch an Erben; der Vertrag endet regulär. Landesrecht kann Fristen und Benennung jagdpachtfähiger Personen vorsehen; Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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