SachsenVerbraucherschutzSN-VER-152-2026

Ein Autofahrer hat ein Stück Rehwild mit seinem Pkw zur Strecke gebracht. Lediglich das Haupt des Rehes weist Verletzungen auf. Darf der Aneignungsberechtigte das Wildbret in Verkehr bringen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Das Reh wurde nicht nach jagdrechtlichen Vorgaben erlegt - es darf nicht in Verkehr gebracht werden.

  • A)Das Haupt ist in einer zugelassenen Untersuchungseinrichtung des Landes Sachsen auf Tollwut zu untersuchen Bei negativem Befund darf das Wildbret veräußert werden
  • B)Weisen Organe und Wildkörper keinerlei Anzeichen bedenklicher Merkmale auf, darf das Wildbret verkauft werden
  • C)Das Reh wurde nicht nach jagdrechtlichen Vorgaben erlegt - es darf nicht in Verkehr gebracht werden

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