Kurze Antwort
Nach der zugrunde gelegten Prüfungsfrage ist die Erlegung einer hochbeschlagenen Bache im Januar zulässig.
Die Hochträchtigkeit allein begründet hier weder einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz noch ein Schonzeitvergehen. Jagdrechtliche Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.
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